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Artikel III Gefährdete wandernde Arten: Anhang I
1. Anhang I enthält wandernde Arten, die gefährdet sind. 2. Eine wandernde Art kann in Anhang I aufgenommen werden, wenn zuverlässige Nachweise, einschließlich der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, ergeben, daß die Art gefährdet ist. 3. Eine wandernde Art kann aus dem Anhang I gestrichen werden, wenn die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt, dass
zuverlässige Nachweise, einschließlich der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, ergeben, dass die Art nicht mehr gefährdet ist, und die Art wahrscheinlich nicht neuerlich gefährdet wird, wenn der Schutz infolge der Streichung aus Anhang 1 entfällt.
4. Vertragsparteien, die Arealstaaten einer wandernden, in Anhang I enthaltenen Art sind, bemühen sich:
jene Lebensstätten zu erhalten und, wo durchführbar und zweckmäßig, wiederherzustellen, die von Bedeutung sind, um die Art vor der Gefahr des Aussterbens zu bewahren; nachteilige Auswirkungen von Aktivitäten oder Hindernissen, die die Wanderung der Arten ernstlich erschweren oder verhindern, auszuschalten, zu beseitigen, auszugleichen oder - soweit angebracht - auf ein Mindestmaß zu beschränken; Einflüssen, welche die Art zur Zeit gefährden oder weiter zu gefährden drohen, soweit durchführbar und zweckmäßig, vorzubeugen, sie zu verringern oder sie zu überwachen und zu begrenzen, einschließlich einer strengen Überwachung und Begrenzung der Einbürgerung nichtheimischer Arten oder der Überwachung, Begrenzung oder Ausmerzung, sofern sie bereits eingebürgert sind.
5. Vertragsparteien, die Arealstaaten einer wandernden, in Anhang 1 enthaltenen Art sind, verbieten es, Tiere aus der Natur zu entnehmen, die einer solchen Art angehören. Ausnahmen von diesem Verbot sind lediglich dann zulässig, wenn
die Entnahme aus der Natur wissenschaftlichen Zwecken dient, die Entnahme aus der Natur erfolgt, um die Vermehrungsrate oder die Überlebenschancen der betreffenden Art zu erhöhen, die Entnahme aus der Natur dazu dient, den Lebensunterhalt traditioneller Nutzer einer solchen Art zu befriedigen, oder außerordentliche Umstände es erfordern,
vorausgesetzt. daß derartige Ausnahmen inhaltlich genau bestimmt sowie räumlich und zeitlich begrenzt sind. Eine solche Entnahme aus der Natur sollte sich nicht nachteilig für diese Art auswirken. 6. Die Konferenz der Vertragsparteien kann den Vertragsparteien, die Arealstaaten einer wandernden, in Anhang I enthaltenen Art sind, empfehlen, weitere ihrer Ansicht nach dem Wohl der Art dienende Maßnahmen zu ergreifen. 7. Die Vertragsparteien unterrichten das Sekretariat so bald wie möglich über alle Ausnahmen gemäß Absatz 5.
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