Umsetzung der Bonner Konvention:

Wie kann das Ziel, wandernde Tierarten mit den Instrumenten der Bonner Konvention zu erhalten, erreicht werden? Zunächst erfordert es die Zusammenarbeit aller Vertragsstaaten nach folgenden inhaltlichen Schwerpunkten:

  • strenge Schutzmaßnahmen der jeweiligen Arealstaaten für alle wandernden Arten, die akut in ihrem gesamten Lebensraum vom Aussterben bedroht und in Anhang I der Konvention aufgeführt sind

  • Ausarbeitung und Abschluss von Abkommen zwischen den jeweiligen Arealstaaten zur Erhaltung wandernder Arten, die nicht notwendigerweise vom Aussterben bedroht sind, es aber ohne internationale oder international abgestimmte Erhaltungsmaßnahmen bald sein werden (aufgeführt in Anhang II der Konvention)

  • abgestimmte Forschung und Langzeitbeobachtung (Monitoring) der Arten über die gesamten Wanderungsräume
Anhang I (vom Aussterben bedrohte Arten) enthält wandernde Tierarten, die aufgrund zuverlässiger (wissenschaftlicher) Nachweise in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet oder einem bedeutenden Teil desselben vom Aussterben bedroht sind. Die Liste des Anhanges I umfasst derzeit 75 Arten, z.B. fünf Walarten, die Mönchsrobbe, sechs afrikanische Gazellenarten, den Schneeleoparden, den sibirischen Schneekranich, den Berggorilla, den Dünnschnabel-Brachvogel und sechs Meeresschildkrötenarten.
Die Vertragsstaaten der Konvention, in denen diese Arten ihren Lebensraum haben, verpflichten sich, deren vorsätzliches Töten, Jagen, Fischen und Fangen zu verbieten. Sie müssen sich um die Erhaltung und Wiederherstellung wichtiger Lebensräume bemühen sowie möglichst alle Faktoren ausschalten bzw. kontrollieren, welche die Wanderung der Tiere gefährden können. Die Aufnahme von weiteren Arten in Anhang I beschließt die Konferenz der Vertragsstaaten auf der Basis von Vorschlägen einzelner Staaten. Natürlich können auch Arten aus dem Anhang I gestrichen werden, wenn keine Gefährdung mehr besteht und die Arten durch den Verlust des Schutzstatus nicht erneut bedroht werden.
Anhang II umfasst Arten, wie beispielsweise den Weissstorch, den Schneeleoparden oder verschiedene Walarten, die sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden. Unter der Bonner Konvention werden Regional- bzw. Verwaltungsabkommen für einzelne, vorzugsweise jedoch für mehrere dieser Arten entwickelt, deren Bestände sich ohne gezielte, international abgestimmte Schutzmaßnahmen nicht erholen würden. Diesen Abkommen sollen diejenigen Staaten beitreten, auf deren Hoheitsgebieten sowohl Sommer- und Winterquartiere als auch die Wanderrouten einer Art bzw. Artengruppe liegen. Für eine solche Zusammenarbeit ist eine Mitgliedschaft der Staaten in der Bonner Konvention selbst nicht zwingend notwendig.

Die Bonner Konvention unterscheidet verschiedene Formen von Abkommen nach ihrem geographischen Wirkungsbereich und dem Inhalt ihrer Verbindlichkeit für die einzelnen Vertragsstaaten. Sie reichen von umfassenden völkerrechtlich verpflichtenden Vertragswerken bis hin zu weniger verbindlichen Verwaltungsabkommen, die keine neuen Verpflichtungen der Arealstaaten beinhalten, sondern vornehmlich die grenzüberschreitende Zusammenarbeit regeln sollen.


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