Regional- und Verwaltungsabkommen sollen nach den Vorgaben der Konvention möglichst umfassende Regelungen für den Schutz bzw. die Erhaltung und das Management bestimmter Arten oder großräumiger, geographisch abgegrenzter Populationen von Arten enthalten. Insbesondere sollen solche Abkommen:

  • eine Mehrzahl von Arten oder Gruppen von Arten umfassen, die einen gleichen oder ähnlichen Wanderungsraum und gleiche Lebensraumansprüche haben (z.B. afrikanische und westpaläarktische Wasservögel, Antilopen/Gazellen der Sahara/Sahelzone)

  • sich auf das gesamte Verbreitungsgebiet der gefährdeten Art/Artengruppe ausdehnen, d.h. alle Arealstaaten
    sollen unter dem Abkommen zusammenarbeiten

  • alle für die Effizienz des Abkommens notwendigen Instrumentarien mobilisieren, u.a.
    - koordinierte Management-Pläne
    - Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensräume
    - Kontrolle der die Wanderung beeinflussenden Faktoren
    - Zusammenarbeit bei Forschungs- und Monitoringvorhaben
    - harmonisierte Gesetzgebung und deren effektiver Vollzug in den Arealstaaten
    - Informationsaustausch und Öffentlichkeitsarbeit
Aus Opportunitätsgründen, d.h. wenn es für einen schnellen bzw. effektiven Schutz der betreffenden Art oder Arten besser ist, sind Abweichungen von diesem Anforderungsprofil möglich.
Eine schwer überwindbare Hürde bei allen Regional- und Verwaltungsabkommen besteht darin, alle jeweiligen Arealstaaten an einen Tisch zu bringen und zur Zusammenarbeit zu bewegen. Vor allem in der sogenannten "Dritten Welt" und den Ländern der ehemaligen Sowjetunion sind die Staaten mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen konfrontiert, die den Artenschutz oftmals völlig in den Hintergrund treten lassen.

Ausführende Organe:
Zur Umsetzung der Ziele der Bonner Konvention wurden folgende Gremien gebildet:
  • Die Vetragsstaatenkonferenz ist das beschließende Gremium der Bonner Konvention. In Abständen von zweieinhalb bis drei Jahren treffen sich die Regierungvertreter der Vertragsstaaten, um die Umsetzung der früher gefassten Beschlüsse zu prüfen und die Arbeitsschwerpunkte für die nachfolgenden drei Jahre festzulegen. Vertreter von Nicht-Vertragsstaaten sowie staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen dürfen als Beobachter teilnehmen.
  • Der Ständige Ausschuss ist das Vertreterorgan für die Vertragsstaatenkonferenz in der Zeit zwischen dem regulären Zusammentreten der Vertragsstaaten. Er trifft Entscheidungen von höherem politischen Gewicht, korrespondiert mit Regierungen von Vertrags- und Nicht-Vertragsstaaten sowie internationalen staatlichen Organisationen auf politischer Ebene und beaufsichtigt die Aufgabenerledigung durch das Sekretariat.

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