Übereinkommen zur Erhaltung der
wandernden wildlebenden Tierarten
geschlossen am 23. Juni 1979 in Bonn

Die vertragschließenden Parteien -

  • in der Erkenntnis, dass  wildlebende Tiere in ihren zahlreichen Erscheinungsformen einen unersetzlichen Teil des natürlichen Systems der Erde darstellen und zum Wohle der Menschheit erhalten werden müssen
  • in dem Bewusstsein, das jede Menschengeneration die Naturgüter der Erde für die kommenden Generationen verwaltet und verpflichtet ist sicherzustellen, daß dieses Vermächtnis bewahrt und dort, wo es genutzt wird, die Nutzung auf eine umsichtige Weise erfolgt
  • eingedenk des immer größer werdenden Wertes der wildlebenden Tiere aus umweltbezogener, ökologischer, genetischer, wissenschaftlicher, ästhetischer, freizeitbezogener, kultureller, erzieherischer, sozialer und wirtschaftlicher Sicht
  • in besonderer Sorge um diejenigen Arten wildlebender Tiere, die Wanderungen über die nationalen Zuständigkeitsgrenzen hinweg oder außerhalb derselben unternehmen
  • in der Erkenntnis, daß die Staaten die Beschützer der wandernden Tierarten sind und sein müssen, die in ihrem nationalen Zuständigkeitsbereich leben oder diesen durchqueren
  • in der Überzeugung, daß Erhaltung sowie wirksame Hege und Nutzung wandernder Tierarten gemeinsame Maßnahmen aller Staaten erfordern, in deren nationalem Zuständigkeitsbereich diese Arten einen Teil ihres Lebenszyklus verbringen
  • eingedenk der Empfehlung 32 des von der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen (Stockholm 1972) angenommenen und auf der siebenundzwanzigsten Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit Befriedigung zur Kenntnis genommenen Aktionsprogramms
- sind wie folgt übereingekommen

Artikel l
Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bedeutet ,,wandernde Art" die Gesamtpopulation oder eine geographisch abgegrenzte Teilpopulation jeder Art oder jedes niedrigeren Taxon wildlebender Tiere, von denen ein bedeutender Anteil zyklisch und vorhersehbar eine oder mehrere nationale Zuständigkeitsgrenzen überquert;
b) bedeutet ,,Erhaltungssituation einer wandernden Art" die Gesamtheit der auf diese wandernde Art einwirkenden Einflüsse, die ihre langfristige Verbreitung und Populationsgröße beeinflussen können;
c) gilt die ,,Erhaltungssituation" als ,,günstig", wenn

  • Angaben zur Populationsdynamik darauf hinweisen, daß die wandernde Art sich langfristig als lebensfähiger Bestandteil ihrer Ökosysteme behauptet
  • das Verbreitungsgebiet der wandernden Art weder derzeitig reduziert wird noch, langfristig gesehen, künftig eingeschränkt zu werden droht
  • sowohl gegenwärtig als auch in absehbarer Zukunft genügend Lebensraum vorhanden ist, um die Population der wandernden Art langfristig zu erhalten, und
  • die Verbreitung und Populationsgröße der wandernden Art den historischen Verhältnissen nach Ausdehnung und Umfang in einem Maße nahekommen, in dem potentiell geeignete Ökosysteme vorhanden sind und dies mit einer sinnvollen Hege und Nutzung zu vereinbaren ist;

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