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d) gilt die ,,Erhaltungssituation" als ,,ungünstig", wenn irgendeine der im vorhergehenden Unterabsatz angeführten Bedingungen nicht erfüllt ist; e) bedeutet ,,gefährdet" in bezug auf eine bestimmte wandernde Art, daß diese in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet oder in einem bedeutenden Teil desselben vom Aussterben bedroht ist; f) bedeutet ,,Verbreitungsgebiet" (Areal) das gesamte Land- oder Wassergebiet, in dem eine wandernde Art zu irgendeiner Zeit auf ihrem normalen Wanderweg lebt, sich vorübergehend aufhält, es durchquert oder überfliegt; g) bedeutet ,,Lebensstätte" jede räumliche Einheit im Verbreitungsgebiet einer wandernden Art, die geeignete Lebensbedingungen für diese Art aufweist; h) bedeutet ,,Arealstaat" hinsichtlich einer bestimmten wandernden Art jeden Staat (und gegebenenfalls jede andere unter Buchstabe k) genannte Vertragspartei), der über einen Teil des Verbreitungsgebietes dieser wandernden Art Hoheitsrechte ausübt. oder einen Staat, unter dessen Flagge Schiffe fahren, deren Tätigkeit darin besteht, außerhalb nationaler Zuständigkeitsgrenzen diese wandernde Art der Natur zu entnehmen i) bedeutet ,,der Natur entnehmen" entnehmen, jagen, fischen, fangen, absichtlich beunruhigen, vorsätzlich töten oder jeden derartigen Versuch; j) bedeutet ,,Abkommen" eine internationale Übereinkunft zur Erhaltung einer oder mehrerer wandernder Arten gemäß Artikel IV und V und k) bedeutet ,,Vertragspartei" einen Staat oder jede aus souveränen Staaten bestehende regionale Organisation für wirtschaftliche Integration, die über Befugnisse für die Aushandlung, den Abschluß und die Durchführung internationaler Abkommen in Angelegenheiten, die diesem Übereinkommen unterliegen, verfügt. 2. In den unter ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten nehmen die regionalen Organisationen für wirtschaftliche Integration, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im eigenen Namen alle Rechte und Pflichten wahr, die dieses Übereinkommen ihren Mitgliedstaaten zuweist; in diesen Fällen können Mitgliedstaaten diese Rechte nicht einzeln ausüben. 3. Wo dieses Übereinkommen Abstimmungen mit Zweidrittelmehrheit der "anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien" vorsieht, bedeutet dies die "Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja-Stimme oder Nein-Stimme abgeben". Die Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden bei der Bestimmung der Mehrheit nicht zu den ,,anwesenden und abstimmenden" Vertragsparteien gezählt
Artikel II Wesentliche Grundsätze
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Wichtigkeit der Erhaltung wandernder Arten und der zu diesem Zweck von den Arealstaaten, wenn immer möglich und angebracht, zu vereinbarenden Maßnahmen, wobei den wandernden Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist; dies gilt auch für die von ihnen einzeln oder zusammenwirkend ergriffenen, angebrachten und nötigen Schritte zur Erhaltung solcher Arten und ihrer Lebensstätten. 2. Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, daß eine wandernde Art gefährdet wird. 3. Insbesondere gilt, daß die Vertragsparteien
Forschungen über wandernde Arten fördern, unterstützen oder dabei zusammenarbeiten sollten
sich um einen unverzüglichen Schutz der in Anhang 1 aufgeführten Arten bemühen und
sich bemühen sollen, Abkommen über die Erhaltung, Hege und Nutzung von in Anhang II angeführten Arten abzuschließen.
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