HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Begriffsbestimmungen
Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
a) "
Erhaltung": alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die natürlichen Lebensräume und die Populationen wildlebender Tier- und Pflanzenarten in einem günstigen Erhaltungszustand im Sinne des Buchstabens e) oder i) zu erhalten oder diesen wiederherzustellen.
b) "Natürlicher Lebensraum"
: durch geographische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete völlig natürliche oder naturnahe terrestrische oder aquatische Gebiete.
c) "Natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse"
: diejenigen Lebensräume, die in dem in Artikel 2 erwähnten Gebiet
i) im Bereich ihres natürlichen Vorkommens vorn Verschwinden bedroht sind

oder

ii) infolge ihres Rückgangs oder aufgrund ihres an sich schon begrenzten Vorkommens ein geringes natürliches Verbreitungsgebiet haben

oder

iii) typische Merkmale einer oder mehrerer der folgenden sechs biogeographischen Regionen aufweisen: alpine, atlantische, boreale, kontinentale, makaronesische und mediterrane.

Diese Lebensraumtypen sind in Anhang 1 aufgeführt bzw. können dort aufgeführt werden.

d) "Prioritäre natürliche Lebensraumtypen": die in dem in Artikel 2 genannten Gebiet vom Verschwinden bedrohten natürlichen Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Gemeinschaft aufgrund der natürlichen Ausdehnung dieser Lebensraumtypen im Verhältnis zu dem in Artikel 2 genannten Gebiet besondere Verantwortung zukommt; diese prioritären natürlichen Lebensraumtypen sind in Anhang 1 mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet;
e) "Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums"
: die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkomenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf eine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten in dem in Artikel 2 genannten Gebiet auswirken können.

Der "Erhaltungszustand" eines natürlichen Lebensraums wird als "günstig" erachtet, wenn

  • sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen
  • und die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden
und
  • der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne des Buchstabens i) günstig ist.
f) "Habitat einer Art": durch spezifische abiotische und biotische Faktoren bestimmter Lebensraum, in dem diese Art in einem der Stadien ihres Lebenskreislaufs vorkommt
.
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