Darüber hinaus vermitteln in immer größerer Zahl Wildgehege Gedanken des Natur-, Umwelt- und Artenschutzes und sehen in einer praxisnahen Umwelterziehung eine grundlegende Zukunftsaufgabe für ihre Einrichtungen.
Die vorliegenden Leitlinien beinhalten auf der Basis des derzeitigen etho-ökologischen Wissenstandes sachverständige Aussagen der tiergärtnerischen Haltung von vornehmlich europäischen Wildarten sowie von selten gewordenen oder vom Aussterben bedrohten Haustierarten. Sie sind als Leitlinien für Gehegebetreiber gedacht, damit nicht aus falsch verstandener Tierliebe oder aus unvertretbarem kommerziellen Interesse tierschutzrelevante Zustände bei der Haltung der unterschiedlichen Tiere auftreten und zu bemängeln sind.
Darüber hinaus vermitteln die Leitlinien den zuständigen Überwachungsbehörden den aktuellen Wissenstand über die tierschutzgerechte Haltung der in Wildgehegen gezeigten Tierarten.
1. Allgemeine Grundsätze:
a) Bei der artgerechten Haltung von Tieren durch den Menschen gilt der Grundsatz, daß diese nur dann ihre Anlagen entfalten können, wenn sie sich hinsichtlich ihrer artspezifischen Lebensansprüche mit ihrer Umwelt im Einklang befinden.
b) Die Haltung von Wildtieren in Gehegen erfordert neben der Beachtung der relevanten Gesetzgebung umfangreiche Erfahrungen und qualifizierte Kenntnisse. Bei Planung, Erstellung, Gestaltung und Unterhaltung von Gehegen sind Sachverständige maßgeblich zu beteiligen.
2. Begriffsbestimmungen
I. Tiergehege
sind eingefriedete Flächen (z.B. durch Gräben, Zäune, Mauern etc.) oder sonstige Einrichtungen, auf oder in denen Tiere gehalten werden.
a) Zoologische Gärten (Tierparks, Tiergärten)
dienen als öffentliche, gemeinnützige Einrichtungen der Haltung und Zucht von einheimischen und nicht einheimischen Tieren. Ihre Aufgaben sind die Erhaltung bedrohter Arten, wissenschaftliche Forschung, Bildung und Erholung.
b) Safari-Parks (oder ähnliche Einrichtungen):
Gehege, in denen Besuchern die Besichtigung der Tiere, vor allem solcher aus fremden Klimazonen, in der Regel vom Fahrzeug aus ermöglicht wird. Daneben bieten Safariparks häufig ein weitgefächertes Spektrum freizeitparkähnlicher Vergnügungen.
c) Freizeitparks mit Tierhaltung:
Präsentation weniger Tierarten im Randbereich
d) Tierschauen:
Ortsgebundene oder bewegliche Einrichtungen, in denen Tiere zumeist in Kleinstgehegen, Käfigen oder sonstigen Behältnissen gehalten und zur Schau gestellt werden (z.B. Menagerien u.ä.).

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