II. Wildgehege
sind eingefriedete Flächen, in oder auf denen vorrangig sonst wildlebende Tiere (Wild) gehalten werden.
a) Schaugehege:
Einrichtungen, in denen eine jederzeitige Beobachtung der gehaltenen Tiere aufgrund der relativ geringen Größe der Gehege möglich ist.
b) Wildparks
sind Gehege, die wegen ihrer größeren Ausdehnung die Begegnung mit dem dort gehaltenen Wild unter großräumigeren Gegebenheiten ohne Verwendung eines Kraftfahrzeuges ermöglichen.
c) Durchfahrparks
sind Gehege größerer Ausdehnung, in denen die Begegnung mit Tieren überwiegend durch die Benutzung eines Kraftfahrzeuges erlebt werden kann.
d) Jagdgehege (Gatterreviere)
sind Gehege von der Mindestgröße eines Eigenjagdbezirkes, in denen die Wildbestände jagdwirtschaftlich genutzt werden.
e) Besondere Wildgehege:
Hauptzweck derartiger Gehege ist: Forschung, Zucht, Arterhaltung, Landschaftspflege, Eingewöhnung, Überwinterung, Absonderung. Zu diesen Einrichtungen zählen auch Auffang- und Pflegestationen.
f) Gehege aus Liebhaberei:
Private Kleingehege, die i.d.R. der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind.
g) Wildfarmen
Einrichtungen, in denen Tiere vornehmlich zu Zwecken der Fleischgewinnung, der Pelzerzeugung u.ä. gehalten werden.
Die hier definierten Gehegearten werden nicht selten in Kombinationsformen betrieben.
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