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3. Registrierung und Überwachung Die Errichtung und Betreibung eines Geheges regelt § 24 Bundesnaturschutzgesetz vom 20.12.76. (Erlaubnis durch die Behörde). Daneben ist für die Tierhaltung in Gehegen der § 1 des Tierschutzgesetzes (vom 20.8.1990) von grundsätzlicher Bedeutung. Ähnlich wie § 24 Bundesnaturschutzgesetz schreibt der § 2 des Tierschutzgesetzes bindend die Gewährleistung einer angemessenen Ernährung, Pflege sowie Bewegungsmöglichkeit und verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere vor. Gleichzeitig ermächtigt der § 2a desselben Gesetzes den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft (BML) notwendige Anforderungen an die Haltung von Tieren näher zu bestimmen. Eine sehr wesentliche Aussage zur Haltung von Wild zur Präsentation vor Besuchern ( = zur Schau stellen von Tieren) beinhaltet der § 11 des Tierschutzgesetzes. Dieser Paragraph schreibt bindend den Nachweis der Sachkundigkeit des Gehegebetreibers vor. Durch den ebenfalls für die Tierhaltung in Gehegen relevanten § 13 (3) wird der BML ermächtigt „das Halten von Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren .... zu verbieten oder von einer Genehmigung abhängig zu machen." Die Sachverständigen erachten zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben regelmäßige Zustandsfeststellungen durch Fachbehörden für notwendig. Zur Dokumentation aller das Gehege betreffender Ereignisse ist die Anlegung und konsequente Führung eines Gehegebuches unabdingbar und daher von der Behörde bei der Genehmigung zur Errichtung und zum Betreiben eines Geheges zu fordern. Die Zielsetzung des Tier- und Wildgeheges ist festzulegen. Alle Tiere sind zu registrieren und die Zugänge und Abgänge (mit Angabe des Grundes) im Gehegebuch einzutragen. Die Tierbestände sind regelmäßig auf ihr Befinden durch einen tierärztlichen Berater zu untersuchen; bei entsprechender Diagnosestellung sind Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen einzuleiten. Alle Tierzugänge müssen tierärztlich überwacht und verendete Tiere - sofern die Todesursache nicht eindeutig feststeht - in veterinärmedizinischen Untersuchungsämtern untersucht werden. Vorkehrungen zum Herausfangen oder Abtrennen erkrankter, krankheitsverdächtiger sowie ansteckungsverdächtiger Tiere sind einzurichten. Die Bereitstellung eines geeigneten Quarantänegatters ist für jedes Gehege zu fordern. Das Betreuungspersonal muß fachkundig und dem Tierbestand angepaßt ausreichend sein. Unter fachkundigem Betreuungspersonal sind für die Tierpflege ausgebildete und geprüfte Personen zu verstehen, die z.B. folgenden Berufsgruppen zuzuordnen sind: Tierpfleger, Berufsjäger, Falkner, landwirtschaftlich-technische Assistenten, Biologielaboranten u.ä. Die Teilnahme des Pflegepersonals an Fortbildungsveranstaltungen wird für notwendig erachtet. Weiter auf der nächsten Seite
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