b) nicht unter Buchstabe a fallende
aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
bb) europäische Vogelarten, soweit es sich nicht um Tierarten handelt, die nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem jagdrecht unterliegen, c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 20 e Abs. 1 aufgeführt sind,
8. streng geschützte Arten,
besonders geschützte Arten, die
a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
c) in einer Rechtsverordnung nach § 20 e Abs. 2 aufgeführt sind,
9. gezüchtete Tiere
Tiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind,
10. künstlich vermehrte Pflanzen
Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter ?,ene Er- i kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind,
11. Anbieten

Erklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen,

12. Inverkehrbringen
das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere,
13. rechtmäßig
in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz  der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit,
14. Mitgliedstaat
ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist, Richtlinie
15. Drittland

ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.


(2) Dem Verkaufen im Sinne dieses Gesetzes stehen das Tauschen und das entgeltliche Überlassen zum Gebrauch oder zur Nutzung gleich.

  1. Wenn die in Absatz 1 Nr. 7 genannten Arten bereits auf Grund der bis zum B. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. Ent sprechendes gilt für die in Absatz 1 Nr. 8 genannten Arten, soweit sie nach den bis zum B. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.

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