(4) Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleiben unberührt. Soweit in diesem Abschnitt oder in § 30 auf Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97, der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABL EG Nr. L 308 S. 1), der Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG und der Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABI. EG Nr. L 91 S. 30), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/370/EWG vom B. Juni 1989 (ABL EG Nr. L 163 S. 37), verwiesen wird oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind diese jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Gemeinschaften ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.

  1. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit macht die besonders geschützten und die streng geschützten Arten im Bundesanzeiger bekannt
.

§ 20d r Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen

(1) Es ist verboten,
1. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2. ohne vernünftigen Grund wildlebende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände
3. niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
4. ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Gebietsfremde Tiere und Pflanzen wildlebender und nicht wildlebender Arten dürfen nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden. Dies gilt nicht für den Anbau von Pflan zen in der Land- und Forstwirtschaft. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung heimischer wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.


  1. Die Länder können weitere Vorschriften erlassen; sie können insbesondere die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die Entnahme von Tieren oder Pflanzen wildlebender nicht besonders geschützter Arten aus der Natur zulässig ist.

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