2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutze der Tiere erforderlich ist, unter Befristung, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet werden
1. die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines Tierbestandbuches
2. Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl,
3. die regelmäßige Fort und Weiterbildung,
4. das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,
5. Die Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde,
6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.
(3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs oder Geschäftsräume verhindert werden
(5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, daß die im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.

§ 11 a

(1) Wer Wirbeltiere
2. Nach §9 Abs.2 Nr.7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr.4, §10 Abs. 1 oder § 10 a
genannten Zwecken oder
2. nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt, hat über die Herkunft und den Verbleib der Tiere Aufzeichnungen zu machen und die Aufzeichnungen drei Jahre aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Wirbeltiere wildlebender Arten eine entsprechende Aufzeichnungspflicht auf Grund jagdrechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorschriften besteht.

  1. Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz1 Satz1 genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie vom Muttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, daß ihre Identität festgestellt werden kann; Affen oder Halbaffen müssen nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem Sozialverband entsprechend dauerhaft gekennzeichnet werden. Wer nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen, Affen oder Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, daß es sich um für solche Zwecke gezüchtete Tiere handelt und deren Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich vorzunehmen.
  1. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Art und Umfang der Aufzeichnungen zu erlassen. Es kann dabei vorsehen, daß Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.

  1. Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10 a genannten Zwecken oder Wirbeltiere nach §4 Abs. 3 zu den dort genannten Zweck aus Drittländern einführen will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt sind.

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