1. Um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten, ist es wichtig, daß die Mitgliedstaaten Verstöße mit Sanktionen ahnden, die im Hinblick auf Art und Schwere des Verstoßes ausreichend und angemessen sind.


  1. Es ist ein gemeinschaftliches Verfahren festzulegen, mit dessen Hilfe die Durchführungsvorschriften und Änderungen der Anhänge dieser Verordnung in einem angemessenen Zeitraum erlassen werden können. Um eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auf diesem Gebiet herbeizuführen, ist ein Ausschuß einzusetzen.


  1. Die zahlreichen biologischen und ökologischen Aspekte, denen bei der Durchführung dieser Verordnung Rechnung zu tragen ist, erfordern die Einsetzung einer Wissenschaftlichen Prüfgruppe, deren Stellungnahme die Kommission an den Ausschuß und die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten übermittelt, um sie bei ihren Entscheidungen zu unterstützen:

  • HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


Artikel 1
Ziel

Ziel dieser Verordnung ist es, den Schutz und die Erhaltung wildlebender Tier und Pflanzenarten durch die Regelung des Handels mit ihnen gemäß den nachfolgenden Artikeln sicherzustellen. Diese Verordnung wird im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Bestimmungen des in Artikel 2 definierten Übereinkommens angewandt.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
a) "Ausschuß" der nach Artikel 18 eingesetzte Ausschuß für den Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen;
b) "Übereinkommen" das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES);
c) "Ursprungsland" das Land, in dem ein wildlebendes Exemplar einem natürlichen Lebensraum entnommen, in Gefangenschaft gezüchtet oder künstlich vermehrt wurde;
d) "Einfuhrmeldung" eine Meldung des Importeurs oder seines Handelsagenten oder Vertreters zum Zeitpunkt der Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang C oder D aufgeführten Art in die Gemeinschaft auf einem von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 vorgeschriebenen Formular;
e) "Einbringung aus dem Meer" unmittelbare Einfuhr eines Exemplars in die Gemeinschaft, das in einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt einschließlich des Luftraums über der See, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds entnommen wurde;
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