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f) "Erteilung" Abwicklung aller Verfahren zur Erstellung und Gültigerklärung einer Genehmigung oder Bescheinigung und ihre Aushändigung an den Antragsteller; g) "Vollzugsbehörde" eine im Fall eines Mitgliedstaats nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) und im Fall eines Drittlandes nach Artikel IX des Übereinkommens benannte innerstaatliche Verwaltungsbehörde; h) "Bestimmungsmitgliedstaat" der Bestimmungsmitgliedstaat, der in dem für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr eines Exemplars verwendeten Dokument genannt wird; im Fall des Einbringens aus dem Meer der Mitgliedstaat, in dessen Gerichtsbarkeit der Bestimmungsort eines Exemplars liegt. i) "Angebot zum Verkauf" Angebot zum Verkauf und jegliche Tätigkeit, die in diesem Sinne ausgelegt werden kann, einschließlich der Werbung oder der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Kaufverhandlungen; j) "persönliche oder Haushaltsgegenstände" im Besitz einer Privatperson befindliche tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse aus solchen, die Teil des normalen Hab und Guts dieser Person sind oder hierzu bestimmt sind; k) "Bestimmungsort" Ort, von dem zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Gemeinschaft angenommen wird, daß die Exemplare normalerweise dort gehalten werden; im Fall von lebenden Exemplaren ist dies der erste Ort, an dem sie nach einer Quarantäne oder einer sonstigen Unterbringung zur Durchführung von Gesundheitsüberprüfungen und kontrollen gehalten werden sollen; l) "Population" eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen; m) "hauptsächlich kommerzielle Zwecke" alle Zwecke, deren nichtkommerzieller Charakter nicht deutlich überwiegt; n) "Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft" Ausfuhr eines früher eingeführten Exemplars aus der Gemeinschaft; o) "Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft" Einfuhr eines früher ausgeführten oder wiederausgeführten Exemplars in die Gemeinschaft; p) "Verkauf" jede Form des Verkaufs. Für die Zwecke dieser Verordnung werden das Vermieten, der Tausch oder Austausch dem Verkauf gleichgesetzt. Sinnverwandte Ausdrücke werden entsprechend ausgelegt; q) "wissenschaftliche Behörde" eine von einem Mitgliedstaat nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) oder von einem Drittland, das Vertragspartei des Übereinkommens ist, nach Artikel IX des Übereinkommens benannte wissenschaftliche Behörde; r) "Wissenschaftliche Prüfgruppe" der nach Artikel 17 eingesetzte beratende Ausschuß.
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